Artikel 10 VO (EG) 2004/850

Informationsaustausch

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Gemeinschaft und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.

(2) Die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf persistente organische Schadstoffe:

a)
Programme zur Bewusstseinsbildung, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere für

i)
die Träger politischer Konzepte und Entscheidungen,
ii)
besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen;

b)
die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit;
c)
die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(1) werden Informationen über Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die andere Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen gemäß den getroffenen Absprachen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

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