Artikel 2 VO (EG) 2004/850
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt ebenfalls als Inverkehrbringen;
- b)
- „Artikel” ist ein Produkt, das sich aus einem oder mehreren Stoffen und/oder Zubereitungen zusammensetzt, dem bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt gegeben wird, die seine Endfunktion in größerem Ausmaß als die chemische Zusammensetzung bestimmt;
- c)
- „Stoff” ist ein Stoff im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG(1);
- d)
- „Zubereitung” ist eine Zubereitung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG;
- e)
- „Abfall” ist Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG(2);
- f)
- „Beseitigung” ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;
- g)
- „Verwertung” ist die Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juli 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.
- (2)
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
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