Artikel 3 VO (EG) 2004/850

Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung

(1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten.

(2) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind gemäß den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen beschränkt.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen im Rahmen der Bewertung und Zulassung alter und neuer Chemikalien und Pestizide gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Kriterien von Abschnitt 1 der Anlage D des Übereinkommens und treffen geeignete Maßnahmen, um alte Chemikalien und Pestizide zu kontrollieren und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Chemikalien und Pestizide zu verhindern, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen.

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