Artikel 4 VO (EG) 2004/850

Befreiung von Kontrollmaßnahmen

(1) Artikel 3 gilt nicht für:

a)
Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden;
b)
Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln auftreten.

(2) Artikel 3 gilt vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht für Stoffe, die als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellt worden sind.

Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet wurden.

Erhält ein Mitgliedstaat jedoch von einem Artikel nach den Unterabsätzen 1 und 2 Kenntnis, so unterrichtet er die Kommission darüber.

Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Artikeln Kenntnis erhält, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens.

(3) Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang festgelegten Frist die jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkte Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im geschlossenen System zulassen, so teilt er dies dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Eine solche Mitteilung ist jedoch nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
in den einschlägigen Anhang wurde eine Anmerkung ausdrücklich zu dem Zweck aufgenommen, dass eine solche Herstellung und Verwendung dieses Stoffes zugelassen werden kann;
b)
bei dem Herstellungsverfahren wird der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt, die nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen;
c)
Mensch und Umwelt werden bei der Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt, was durch die Bewertung des betreffenden geschlossenen Systems gemäß der Richtlinie 2001/59/EG(1) nachgewiesen wurde.

Die Mitteilung wird auch den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt und macht Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des betreffenden Stoffes sowie zur Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können geändert werden, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes für einen weiteren Zeitraum erteilt wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

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