Artikel 8 VO (EG) 2004/850

Durchführungspläne

(1) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Durchführungspläne gewähren die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren der Öffentlichkeit frühzeitig und wirkungsvoll Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Prozess.

(2) Sobald ein Mitgliedstaat entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens seinen nationalen Durchführungsplan angenommen hat, übermittelt er diesen sowohl der Kommission als auch den übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Durchführungspläne tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen über den Inhalt dieser Pläne aus.

(4) Die Kommission erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des Übereinkommens.

Sobald die Kommission den Durchführungsplan der Gemeinschaft angenommen hat, übermittelt sie diesen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission unterzieht den Durchführungsplan der Gemeinschaft gegebenenfalls einer Überprüfung und Aktualisierung.

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