Artikel 1 VO (EG) 2004/851

Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein unabhängiges Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten errichtet, und es werden sein Auftrag, seine Aufgaben und die Organisationsstruktur festgelegt.

(2) Die Einrichtung führt die Bezeichnung „Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten” (im Folgenden als „Zentrum” bezeichnet).

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