Artikel 1 VO (EG) 2004/851
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein unabhängiges Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten errichtet, und es werden sein Auftrag, seine Aufgaben und die Organisationsstruktur festgelegt.
(2) Die Einrichtung führt die Bezeichnung „Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten” (im Folgenden als „Zentrum” bezeichnet).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.