Artikel 2 VO (EG) 2004/851

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige Stelle” jegliche Strukturen, Institute, Einrichtungen oder wissenschaftlichen Gremien, welche von den Behörden der Mitgliedstaaten als Quellen für die unabhängige wissenschaftliche und technische Beratung anerkannt sind oder Handlungsvollmacht im Bereich der Prävention und Kontrolle menschlicher Erkrankungen haben;
2.
„zuständige koordinierende Stelle” eine Stelle in jedem Mitgliedstaat mit einem benannten nationalen Koordinator, verantwortlich für institutionelle Kontakte mit dem Zentrum sowie mit nationalen Anlaufstellen und operativen Kontaktstellen, die für die strategische und operative Zusammenarbeit in wissenschaftlichen und technischen Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Krankheitsbereichen und Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständig sind;
3.
„spezialisiertes Netz” jegliches spezifische Netz für Krankheiten, damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiken oder Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das durch das Zentrum unterstützt und koordiniert wird und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen koordinierenden Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten soll;
4.
„übertragbare Krankheit” eine übertragbare Krankheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
5.
„schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr” eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/2371;
6.
„epidemiologische Überwachung” eine epidemiologische Überwachung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/2371;
7.
„damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiken” damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiken nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2022/2371;
8.
„Beobachtung” die Beobachtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/2371;
9.
„Kapazitäten des Gesundheitssystems” die Kapazitäten eines Gesundheitssystems im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2022/2371.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

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