Artikel 14 VO (EG) 2004/851
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von den einzelnen Mitgliedstaaten ernannten Mitglied, zwei vom Europäischen Parlament ernannten Mitgliedern sowie drei Mitgliedern zusammen, die die Kommission vertreten und von ihr ernannt werden.
(2) Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet sind.
Nach dem gleichen Verfahren erfolgt die Ernennung von Vertretern des Mitglieds für den Fall seiner Abwesenheit.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt auf Vorschlag des Direktors eine Geschäftsordnung an. Diese Geschäftsordnung wird veröffentlicht.
Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder als seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren; Wiederwahl ist möglich.
Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder mindestens zweimal jährlich zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat
- a)
- verfügt über Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor und kann diesen gemäß Artikel 17 ernennen oder des Amtes entheben;
- b)
- sorgt dafür, dass das Zentrum seinen Auftrag erfüllt und die ihm zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung wahrnimmt, auch auf der Grundlage regelmäßiger unabhängiger und externer Bewertungen, die alle fünf Jahre durchzuführen sind;
- c)
- stellt eine Liste der in Artikel 5 genannten zuständigen Stellen auf und veröffentlicht sie;
- d)
- nimmt vor dem 31. Januar jedes Jahres das Arbeitsprogramm des Zentrums für das kommende Jahr an;
- e)
- nimmt einen Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715(1) der Kommission und den damit verbundenen Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument an; das einzige Programmplanungsdokument wird nach einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission und, in Bezug auf die mehrjährige Programmplanung, nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen;
- f)
- sorgt dafür, dass das Arbeitsprogramm des Zentrums für das kommende Jahr und die mehrjährigen Programme den Prioritäten der Union für Rechtsetzung und Politik im Bereich des Auftrags des Zentrums und seiner Aufgaben entsprechen, und trägt den Empfehlungen, die im Rahmen der jährlichen Stellungnahme der Kommission zu dem Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments im Sinne von Artikel 32 Absatz 7 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 angenommen wurden, uneingeschränkt Rechnung;
- g)
- nimmt vor dem 31. März jedes Jahres den Gesamtbericht über die Tätigkeiten des Zentrums im abgelaufenen Jahr an;
- h)
- nimmt nach Konsultation der Kommission die für das Zentrum geltende Haushaltsordnung an;
- i)
- legt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 einstimmig die Vorschriften für die Sprachenregelung des Zentrums fest – einschließlich der Möglichkeit, zwischen internen Abläufen des Zentrums und externer Kommunikation zu unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zugang aller Beteiligten zu den Arbeiten des Zentrums und ihre diesbezügliche Teilnahme in beiden Fällen gewährleistet sein muss.
Die für das Zentrum geltende Haushaltsordnung im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe h dieses Absatzes darf nur dann von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 abweichen, wenn dies für den Betrieb des Zentrums ausdrücklich erforderlich ist und von der Kommission zuvor genehmigt wurde.
(6) Der Direktor nimmt ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.