Artikel 15 VO (EG) 2004/851

Abstimmung

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Für die Annahme der Geschäftsordnung, der internen Vorschriften des Zentrums, des Haushaltsplans, des jährlichen Arbeitsprogramms und der Ernennung und Absetzung des Direktors ist die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.

(2) Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Der Direktor des Zentrums ist nicht stimmberechtigt.

(3) In Abwesenheit eines Mitglieds geht das Stimmrecht auf dessen Vertreter über.

(4) Die Geschäftsordnung legt die näheren Einzelheiten der Abstimmungsverfahren fest, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds stimmen kann.

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