Artikel 16 VO (EG) 2004/851
Direktor
(1) Die Geschäftsführung des Zentrums obliegt dem Direktor, der seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats.
(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums; er trägt die Verantwortung für
- a)
- die laufende Verwaltung des Zentrums,
- b)
- die Erstellung von Entwürfen der Arbeitsprogramme unter Berücksichtigung der Empfehlungen, die im Rahmen der jährlichen Stellungnahme der Kommission zu dem Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 32 Absatz 7 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 angenommen wurden; die Stellungnahme der Kommission wird dem Verwaltungsrat möglichst frühzeitig vorgelegt,
- c)
- die Vorbereitung der Erörterungen im Verwaltungsrat,
- d)
- die Umsetzung der Arbeitsprogramme und der vom Verwaltungsrat angenommenen Beschlüsse,
- e)
- die Bereitstellung angemessener wissenschaftlicher, technischer und administrativer Unterstützung für den Beirat,
- f)
- die Wahrnehmung der Aufgaben des Zentrums gemäß den Erfordernissen seiner Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit von Tätigkeiten und Stellungnahmen, die Erbringung angemessener Dienstleistungen und die Aufwendung angemessener Zeit hierfür,
- g)
- die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums,
- h)
- sämtliche Personalangelegenheiten, insbesondere die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 29 Absatz 2.
(3) Der Geschäftsführer legt dem Verwaltungsrat jährlich Folgendes zur Genehmigung vor:
- a)
- den Entwurf eines allgemeinen Berichts über sämtliche Tätigkeiten der Behörde im abgelaufenen Jahr,
- b)
- den Entwurf der Arbeitsprogramme,
- c)
- den Entwurf des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr,
- d)
- den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Jahr.
(4) Nach Annahme durch den Verwaltungsrat übermittelt der Direktor bis spätestens 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Zentrums. Das Zentrum übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich sämtliche Informationen, die für das Ergebnis der Bewertungsverfahren zweckdienlich sind.
(5) Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die Tätigkeiten des Zentrums.
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