ANHANG IV VO (EG) 2004/854

ROHMILCH, KOLOSTRUM, MILCHERZEUGNISSE UND ERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS

KAPITEL I:
KONTROLLEN VON MILCH- UND KOLOSTRUMERZEUGUNGSBETRIEBEN

1.
Tiere in Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um zu verifizieren, ob die Gesundheitsanforderungen für die Rohmilch- und Kolostrumerzeugung und insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und die Verwendung von Tierarzneimitteln eingehalten werden.

Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

2.
Liegt der Verdacht nahe, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nicht erfüllt werden, ist der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.
3.
Die Milch- und Kolostrumerzeugungsbetriebe müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, bei der verifiziert werden soll, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden. Diese amtliche Überwachung kann Inspektionen und/oder das Monitoring der von Berufsverbänden durchgeführten Kontrollen umfassen. Zeigt sich, dass der Hygienezustand unzureichend ist, muss die zuständige Behörde sich vergewissern, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.

KAPITEL II:
KONTROLLE DER ROHMILCH UND DES KOLOSTRUMS BEI DER ABHOLUNG

1.
Im Falle von Rohmilch und Kolostrum überwacht die zuständige Behörde die gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführten Kontrollen.
2.
Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und/oder somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen, so ist die Lieferung von Rohmilch und Kolostrum aus dem Erzeugungsbetrieb auszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder allgemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder diese Anforderungen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch und das Kolostrum den Kriterien wieder entsprechen.

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