ANHANG V VO (EG) 2004/854

BETRIEBE, DIE NICHT IN DEN LISTEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRT SEIN MÜSSEN

Die nachstehenden Betriebe aus Drittländern müssen in den Listen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellt und aktualisiert werden, nicht aufgeführt sein:

1.
Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine Anforderungen festgelegt sind;
2.
Betriebe, die nur Primärerzeugung betreiben;
3.
Betriebe, die nur Beförderung betreiben;
4.
Betriebe, die nur die Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs betreiben, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf.

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