Artikel 1 VO (EG) 2004/864
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Schalenfrüchte, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln, Milch, Saatgut, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Körnerleguminosen, Baumwolle, Tabak und Hopfen erzeugen sowie für Betriebsinhaber, die Olivenhaine erhalten.
- 2.
-
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Damit die derzeit in Teilrubrik 1a (Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen) eingestellten Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, die in dem Beschluss der im Rat (Tagung vom 18. November 2002) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Brüssel, 24./25. Oktober 2002) festgelegt wurden, wird ab dem Haushaltsplan 2007 eine Anpassung der Direktbeihilfen vorgenommen, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1a für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 143d und 143e ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 Mio. EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird. Dies gilt unbeschadet der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013.
- 3.
-
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Diese Datenbank ermöglicht es insbesondere, über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 10b gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998 direkt und sofort abzurufen.
- 4.
-
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
(2) Das Identifizierungssystem umfasst gegebenenfalls ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das aus einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten grafischen Referenzdatenbank für die betreffenden Ölbäume und Flächen besteht.
- 5.
-
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
- —
- Anzahl und Standort der Ölbäume auf der Parzelle.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus.
- 6.
-
Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Artikel 35
Doppelbeantragungen (1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Betriebsinhaber, die am Programm zum Tabakquotenrückkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben, haben Anspruch entweder auf die einheitliche Betriebsprämie oder auf den Quotenrückkaufpreis. Ist jedoch der Quotenrückkaufpreis höher als der für Tabak berechnet Betrag, der in den Referenzbetrag aufzunehmen ist, so hat der Betriebsinhaber zusätzlich zur einheitlichen Betriebsprämie Anspruch auf einen Teil des Quotenrückkaufpreises, der der Differenz zwischen dem Betrag des Preises und dem gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung Nummer 1 berechneten Betrag entspricht.
- 7.
-
In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für Olivenöl sollte die Referenzmenge jedoch der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme sein, die ein Erzeuger nach der in Anhang VII erwähnten Produktionsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 erhalten hat.”
- 8.
-
Artikel 40 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(*) und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen, für Hopfenerzeuger, die während desselben Zeitraums einer Rodungsverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates(**) unterlagen, und für Tabakerzeuger, die am Quotenrückkaufprogramm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben.
In den Fällen, in denen sich die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sowohl auf den Bezugszeitraum als auch auf den Zeitraum nach Absatz 2 erstrecken, legen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den Durchführungsvorschriften, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, fest.
- 9.
- In Artikel 42 Absatz 9 wird das Datum 29. September 2003 durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt.
- 10.
-
Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
- a)
- bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.
- 11.
-
In Artikel 44 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Eine „beihilfefähige Fläche” ist auch eine mit Hopfen bepflanzte oder unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Fläche, eine gemäß Anhang VII Abschnitt H Unterabsatz 2 berechnete Fläche, die vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurde, eine Fläche, die mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurde, oder eine Fläche, die im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, mit Ölbäumen bepflanzt wurde.
- 12.
-
Artikel 51 erhält folgende Fassung:
Artikel 51
Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für
- a)
- Dauerkulturen, ausgenommen vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume, Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem Geografischen Informationssystem erfasst sind, und Hopfen;
- b)
-
die Produktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(***) und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96(****).
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum wird jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 für die Regionen geändert, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird;
- c)
- andere Kartoffeln als die Kartoffeln, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird.
- 13.
-
Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so können die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 und nach Maßgabe des vorliegenden Artikels auch die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln nutzen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird; sie dürfen diese Parzellen jedoch nicht für Dauerkulturen, ausgenommen Hopfen, vor dem 1. Mai 1998 gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume oder Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, nutzen.
- 14.
-
Artikel 64 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
- a)
- Im ersten Unterabsatz werden die Worte „Artikel 66, 67, 68 und 69” durch die Worte „Artikel 66, 67, 68, 68a und 69” ersetzt.
- b)
- Im zweiten Unterabsatz werden die Worte „Artikel 66, 67, 68 und 69” durch die Worte „Artikel 66, 67, 68, 68a und 69” ersetzt.
- 15.
-
Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Worte „Artikel 66, 67, 68 und 69” werden durch die Worte „Artikel 66, 67, 68, 68a und 69” ersetzt.
- 16.
-
In Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 68a
Zahlungen für Hopfen Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung entfällt, einbehalten.
In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung und/oder eine Zahlung an gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannte Erzeugergemeinschaften.
Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10d zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt.
Die Zahlungen an anerkannte Erzeugergemeinschaften werden zur Finanzierung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Aktivitäten gewährt.
- 17.
-
Artikel 71 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Für Hopfen endet die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2005. Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak.
- b)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 bis 10 und 10d bis 13 der vorliegenden Verordnung, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 und Artikel 22 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden.”
- 18.
-
Artikel 71g Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Betriebsinhaber dürfen abweichend von Artikel 51 und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 nutzen sowie für die Erzeugung von anderen als den für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird; sie dürfen sie nicht für Dauerkulturen nutzen, ausgenommen Hopfen, vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume und Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind.
- 19.
-
Artikel 84 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Es wird eine Garantiehöchstfläche von 815600 Hektar festgelegt.
- b)
- In Absatz 3 wird die nationale Garantiefläche für Polen von 1000 Hektar durch 4200 Hektar ersetzt.
- 20.
-
In Titel IV werden folgende Kapitel eingefügt:
KAPITEL 10a
KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE
Artikel 110aAnwendungsbereich Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 520100 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.
Artikel 110bBeihilfevoraussetzungen (1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln normale Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden.
Erreicht die Baumwolle das Stadium der Öffnung der Samenkapseln aufgrund außergewöhnlicher, vom Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht, so bleiben ganzflächig mit Baumwolle eingesäte Flächen weiterhin beihilfefähig, sofern sie bis zu diesem Stadium nicht zu anderen Zwecken als zum Baumwollanbau genutzt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
Artikel 110cBeträge und Flächen (1) Für folgende Länder wird eine nationale Grundfläche festgesetzt:
- —
-
Griechenland: 370000 ha,
- —
-
Spanien: 70000 ha,
- —
-
Portugal: 360 ha.
(2) Die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:
- —
-
Griechenland: 594 EUR für 300000 Hektar und 342,85 EUR für die verbleibenden 70000 Hektar,
- —
-
Spanien: 1039 EUR,
- —
-
Portugal: 556 EUR.
(3) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die in Absatz 2 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des für den aus den 70000 Hektar bestehenden Teil der nationalen Grundfläche festgelegten Beihilfebetrages vorgenommen, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR zu respektieren.
(4) Zur Umsetzung dieses Artikels werden Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
Artikel 110dAnerkannte Branchenverbände (1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband” eine rechtliche Einheit, der Baumwolle erzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Ziel insbesondere darin besteht, den Entkörnungsbetrieb mit nicht entkörnter Baumwolle von geeigneter Qualität zu versorgen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Verbände an, die die Kriterien einhalten, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
(2) Der anerkannte Branchenverband wird von seinen Mitgliedern finanziert.
Artikel 110eStaffelung der Beihilfe durch die anerkannten Branchenverbände (1) Der anerkannte Branchenverband kann beschließen, dass ein Teilbetrag von höchstens der Hälfte der Gesamtbeihilfe, auf die seine Betriebsinhaber-Mitglieder auf der Grundlage der beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 110b Absatz 1 Anspruch haben, anhand einer von ihm festgesetzten Skala gestaffelt wird.
(2) Die Skala im Sinne von Absatz 1 muss vom Mitgliedstaat genehmigt werden und den Kriterien entsprechen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind. Diese Kriterien betreffen insbesondere die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der betreffenden Gebiete.
Artikel 110fZahlung der Beihilfe (1) Den Betriebsinhabern wird die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 110c gewährt.
(2) Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird eine Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 110c, erhöht um 10 EUR, gewährt. Im Falle einer Staffelung wird die je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 110c gewährte Beihilfe jedoch gemäß Artikel 110e Absatz 1 angepasst. Der angepasste Betrag wird um 10 EUR erhöht.
KAPITEL 10b
BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE
Artikel 110gAnwendungsbereich Den Betriebsinhabern wird als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.
Artikel 110hBeihilfevoraussetzungen Für die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:
- a)
- Der Olivenhain muss im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfasst sein.
- b)
- Beihilfefähig sind nur die Flächen, die entweder vor dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — mit Ölbäumen bepflanzt wurden, mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurden oder unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen.
- c)
- Die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen.
- d)
- Der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird.
- e)
- Die beantragte Beihilfe muss sich auf mindestens 50 EUR je Antrag belaufen.
Betrag (1) Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Ein Oliven-GIS-ha ist die Flächeneinheit, die im Rahmen einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, auf der Grundlage von Daten aus dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten geografischen Informationssystem für den Olivenanbau verwendet wird.
(2) Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest.
Diese Kategorien werden anhand gemeinsamer ökologischer und sozialer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher und traditioneller Aspekte, bestimmt, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten zu achten.
(3) Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII H bestimmten Koeffizienten 0,6 ergebende Koeffizient 0,4 angewandt, gilt folgender Beihilfehöchstbetrag gemäß Absatz 2:
Mio. EUR Frankreich 2,11 Griechenland 208,14 Italien 272,05 Zypern 2,93 Malta 0,07 Spanien 412,45 Portugal 22,66 Slowenien 0,17 Die Mitgliedstaaten teilen den Höchstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens den Erhaltungskosten abzüglich der Erntekosten entsprechen.
Sollten die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6 beschließen, ist der in der obigen Liste sowie in den Anhängen VIII und VIIIa genannte Beihilfehöchstbetrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anzupassen.
Für Zypern und Malta wurden vorläufige Beihilfehöchstbeträge festgesetzt. Nach Einführung des geografischen Informationssystems gemäß Artikel 20 Absatz 2 können sie im Jahre 2005 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft und entsprechend angepasst werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der in Absatz 3 genannten Beträge einbehalten, um die Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven(*****) ausgearbeiteten Programme durch die Gemeinschaft zu gewährleisten.
Falls ein Mitgliedstaat jedoch beschließt, einen höheren Koeffizienten als 0,6 gemäß Anhang VII Buchstabe H anzuwenden, so kann er bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 einbehalten, um die Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Programme durch die Gemeinschaft sicherzustellen. Dieser Höchstbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzt.
KAPITEL 10c
TABAKBEIHILFE
Artikel 110jAnwendungsbereich Für die Erntejahre 2006, 2007, 2008 und 2009 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden.
Artikel 110kBeihilfevoraussetzungen Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten erworben haben. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:
- a)
- Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission(******) aufgeführten Produktionsgebiet stammen.
- b)
- Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.
- c)
- Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.
- d)
- Sie ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder die Produzierung von Sorten einer bestimmten Qualität.
Betrag (1) Wird der sich aus der Anwendung des in Anhang VII I bestimmten Koeffizienten von 0,4 ergebende Koeffizient 0,6 angewandt, wird der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 110m zu übertragenden Beträge, wie folgt festgesetzt:
2006-2009
(Mio. EUR)
Belgien 2,374 Deutschland 21,287 Griechenland 227,331 Spanien 70,599 Frankreich 48,217 Italien 200,821 Österreich 0,606 Portugal 10,161 Entscheiden die Mitgliedstaaten über eine Herabsetzung des Koeffizienten von 0,6, so ist der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe aus obiger Tabelle und aus Anhang VIII gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 bestimmten Verfahren zu ändern.
Artikel 110mÜbertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.
KAPITEL 10d
FLÄCHENBEIHILFE FÜR HOPFEN
Artikel 110nAnwendungsbereich Den Betriebsinhabern, die Hopfen des KN-Codes 1210 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.
Artikel 110oBeihilfevoraussetzungen Beihilfefähige Flächen sind Flächen, die
- —
-
sich in einem von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77(*******) veröffentlichten Hopfenanbaugebiet befinden,
- —
-
mit Hopfen bepflanzt sind und
- —
-
tatsächlich abgeerntet werden.
- 21.
-
In Titel IVa Artikel 143c Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Direktzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung gelten jedoch folgende Höchstsätze: 85 % in 2004, 90 % in 2005, 95 % in 2006 und 100 % ab 2007.”
- 22.
-
Folgender Titel IVb wird eingefügt:
TITEL IVb
MITTELUMSCHICHTUNGEN
Artikel 143d.Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen Ab dem Haushaltsjahr 2007 steht ein Betrag von 22 Mio. EUR je Kalenderjahr, der sich aus den durchschnittlichen Ausgaben für Baumwolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.
Artikel 143eMittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag zur Verfügung, der 50 % des durchschnittlichen Gesamtbeihilfebetrags der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den bezuschussten Tabak ausmacht und als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.
- 23.
-
In Artikel 145 werden folgende Buchstaben angefügt:
- r)
-
bezüglich Baumwolle, umfassende Bestimmungen über
- —
-
die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 110c Absatz 3 und
- —
-
die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung;
- s)
- bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie, ausführliche Bestimmungen für die Berechnung und/oder Anpassung der Zahlungsansprüche zum Zwecke der Einbeziehung in die Produktionsbeihilfenregelung für Baumwolle, Olivenöl, Tabak und Hopfen.
- 24.
-
Die folgenden Artikel werden nach Artikel 151 eingefügt:
Artikel 151a
Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Artikeln 1 und 2 sowie in Anhang I wird „Ernten 2002, 2003 und 2004” durch „Ernten 2002, 2003, 2004 und 2005” ersetzt.
- 2.
-
Die Überschrift der zweiten Tabelle in Anhang II wird durch Folgendes ersetzt:
„Garantieschwellen für die Ernten 2003, 2004 und 2005” .
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:
- —
- 3 % der Prämie für die Ernte 2005.
- 25.
-
In Artikel 152 werden folgende Buchstaben angefügt:
- d)
- die Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92. Diese Titel bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2005 weiterhin gültig;
- e)
- die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71(********). Diese Artikel bleiben jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Ernte 2004 und für die Ernte 2005 weiterhin gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.
- 26.
-
In Artikel 153 werden die folgenden Absätze eingefügt:
(4a) Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001(*********) wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2005/06 weiterhin gültig.
(4b) Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.
- 27.
-
Folgender Artikel 155a wird eingefügt:
Artikel 155a
Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhaine, Tabak sowie Hopfen vor, wenn nötig zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
- 28.
-
In Artikel 156 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
- g)
- Titel IV Kapitel 10a findet ab dem 1. Januar 2006 auf ab diesem Zeitpunkt gesäte Baumwolle Anwendung.
- h)
- Titel IV Kapitel 10b findet ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung.
- 29.
- Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
- (**)
ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.
- (***)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
- (****)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.
- (*****)
Siehe S. 97 dieses Amtsblatts.
- (******)
ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2002, S. 8).
- (*******)
ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (********)
ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).
- (*********)
ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
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