Präambel VO (EG) 2004/864

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle(1) im Anhang der Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(3), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(4),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Faktoren bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, um von der Preisstützung und der produktionsabhängigen Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen überzugehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(6) sind diese Faktoren für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.
(2)
Um die zentralen Ziele der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Baumwolle, Olivenöl, Rohtabak und Hopfen weitgehend entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.
(3)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgeschriebenen Regeln für Direktzahlungen sollten dahin gehend angepasst werden, dass sie in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durchgeführt werden können.
(4)
Während des Bezugszeitraums 2000–2002 gab es keine direkte Erzeugerbeihilfe für Baumwolle. Nach den damals geltenden Bestimmungen kam die Gemeinschaftsunterstützung den Erzeugern aber auf indirektem Wege über eine Beihilfe an die Entkörnungsbetriebe zugute.
(5)
Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung würde eine erhebliche Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten der Gemeinschaft mit sich bringen. Daher sollte ein Teil der Unterstützung durch eine kulturspezifische Zahlung je beihilfefähigen Hektar weiterhin an den Baumwollanbau gebunden sein. Die Höhe dieses Teils sollte so berechnet werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es gerechtfertigt, die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe je Mitgliedstaat auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt zugute kam.
(6)
Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam, sollten für die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen.
(7)
Aus Gründen des Umweltschutzes sollte je Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.
(8)
Damit die Erzeuger und die Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können, sollte die Gründung von Branchenverbänden gefördert werden, die von den Mitgliedstaaten zugelassen werden müssen. Diese Verbände sollten durch ihre Mitglieder finanziert werden. Die Gemeinschaft sollte indirekt zur Tätigkeit dieser Verbände beitragen, indem sie den Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt.
(9)
Um die Lieferung von hochwertigen Erzeugnissen an die Industrie zu fördern, sollte den zugelassenen Verbänden gestattet werden, die Beihilfe, auf die ihre Erzeuger-Mitglieder Anspruch haben, anhand einer vom Verband festgelegten Skala zu staffeln. Bei der von den Mitgliedstaaten genehmigten Skala sind noch festzulegende Kriterien zu berücksichtigen.
(10)
Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen produktionsabhängigen Stützungsregelung im Olivensektor in die Betriebsprämienregelung könnte in bestimmten traditionellen Anbaugebieten der Gemeinschaft zu Problemen führen. Hier besteht eine gewisse Gefahr, dass es bei der Pflege der Ölbäume weitflächig zu Störungen kommt, wodurch wiederum die Böden und damit die Landschaft geschädigt werden könnten oder nachteilige soziale Auswirkungen eintreten könnten. Ein Teil der Stützung sollte daher an die Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen gebunden sein.
(11)
Deshalb sollten mindestens 60 % der im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 geleisteten durchschnittlichen Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor in Ansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung umgewandelt werden; die Leistungsansprüche jedes einzelnen Landwirts sollten anhand der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 berechnet werden. Betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha, die anhand des Geografischen Informationssystems für den Olivenanbau ermittelt werden, sollten jedoch aus Billigkeitsgründen vollständig in die Regelung einbezogen werden.
(12)
Die Anzahl der in die Berechnung des Betriebsprämienanspruchs einzubeziehenden Hektare sollte anhand des Geografischen Informationssystems für den Olivenanbau ermittelt werden, das nunmehr Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sein wird.
(13)
Der restliche Teil der Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor während des Bezugszeitraums sollte den Mitgliedstaaten als nationaler Mittelrahmen für die Gewährung einer Beihilfe an die Betriebsinhaber zur Verfügung stehen, mit der unter Berücksichtigung von örtlicher Tradition oder Kultur zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wertvollen Olivenhainen, insbesondere in Randgebieten beigetragen wird. Betriebe mit weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha sollten ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht kommen. Der Einfachheit halber sollten die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung mindestens 50 EUR betragen.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Teil einzubehalten, der erforderlich ist, um Maßnahmen zur Förderung der Produktqualität und der Überwachung sowie Informationsmaßnahmen zu finanzieren, die im Rahmen von Arbeitsprogrammen zugelassener Marktteilnehmerorganisationen durchgeführt werden.
(15)
Nach der derzeitigen Regelung kommen für die Produktionsbeihilfe nur Flächen in Betracht, die entweder vor dem 1. Mai 1998 mit Ölbäumen bepflanzt wurden, derer Ölbäume durch neue Ölbäume ersetzt wurden oder die unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen; daher sollten nur diese Flächen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und für die Olivenhainzahlungen in Betracht kommen. Für Zypern und Malta sollte im Einklang mit der Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(7) der 31. Dezember 2001 als Stichtag gelten.
(16)
Für Zypern und Malta können die Höchstbeträge der Beihilfe für Olivenhaine erst nach der Einführung des Geografischen Informationssystems in diesen Mitgliedstaaten endgültig festgelegt werden. Es ist daher erforderlich vorzusehen, dass die Höchstbeträge für diese Mitgliedstaaten geändert werden können.
(17)
Die derzeitige Stützungsregelung für Rohtabakerzeuger sollte teilweise entkoppelt, in die Betriebsprämienregelung einbezogen und teilweise auf das Budget für Umstrukturierungen übertragen werden. Damit Produktionsstörungen und Störungen in der lokalen Wirtschaft vermieden werden und sich der Marktpreis an die neuen Bedingungen anpassen kann, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, während einer Übergangsfrist bis zu 60 % der Produktionsbeihilfen im Tabaksektor als gebundene Prämie beizubehalten und den restlichen Teil als ungebundene Prämie zu gewähren.
(18)
Die Betriebsinhaber, die den Tabaksektor verlassen haben, da sie am Programm für den Rückkauf von Tabakquoten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/1992 teilgenommen haben, und die eine Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung erhalten, sollten nicht zusätzlich den Rückkaufpreis erhalten, sondern zwischen den beiden Zahlungsarten wählen können. Damit eine faire Wahl gewährleistet ist, sollte jedoch ein Teil des Rückkaufpreises gezahlt werden, sofern dies notwendig ist, um den Unterschied zwischen dem in die Berechnung des Referenzbetrags eingeflossenen Betrag der Tabakprämie und dem Betrag des Rückkaufpreises, wenn dieser höher ist, auszugleichen.
(19)
Von der Prämie, die in den Jahren 2006 und 2007 noch für die Tabakerzeugung gewährt wird, sollten im ersten Jahr 4 % und im zweiten Jahr 5 % an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds übertragen werden, um Informationskampagnen zu finanzieren, mit denen die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Folgen des Tabakkonsums aufgeklärt werden soll.
(20)
Die vollständige Einbeziehung von Hopfen in die Betriebsprämienregelung sichert den Hopfenerzeugern ein stabiles Einkommen. Beschließt der Betriebsinhaber zum Beispiel wegen der Marktbedingungen oder aus strukturellen Gründen, den Anbau und die Ernte von Hopfen aufzugeben, so kann er dies tun, ohne auf sein Einkommen verzichten zu müssen.
(21)
Um besonderen Marktsituationen oder regionalen Auswirkungen begegnen zu können, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der entkoppelten Beihilfe einzubehalten. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten den einbehaltenen Anteil ganz oder teilweise an Hopfen produzierende Landwirte durch eine Flächenbeihilfe und/oder an eine anerkannte Erzeugergruppe zuteilen, um ihnen zu ermöglichen, bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
(22)
Die Entkoppelung der Beihilfen für Baumwolle und Rohtabak könnte Umstrukturierungsmaßnahmen erfordern. Eine zusätzliche gemeinschaftliche Stützung für die Erzeugerregionen der Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Gemeinschaftsbeihilfe für Baumwolle und Rohtabak gewährt wurde, sollte durch eine Übertragung von Mitteln von Rubrik 1(a) auf Rubrik 1(b) der Finanziellen Vorausschau bereitgestellt werden. Diese zusätzliche Stützung sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(8) verwendet werden.
(23)
Um eine gleichmäßige Verlängerung der Einkommensbeihilfe Baumwoll-, Olivenöl- und Tabakerzeugern zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, nicht gegeben sein.
(24)
Die nationale Garantiefläche für Nüsse in Polen ist aufgrund neuer Daten zu vergrößern.
(25)
Damit die Änderungen für die neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt in Kraft treten können, muss diese Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(3)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(4)

Stellungnahme vom 10. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)

Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(6)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2001, S. 1).

(7)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).

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