Artikel 11 VO (EG) 2004/866

Überwachung und Kontrolle der Verordnung

(1) Spätestens beginnend ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Rat vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 12 jährlich Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage; sie fügt diesem Bericht, wenn nötig, geeignete Vorschläge für Änderungen bei.

(2) Die Kommission überwacht insbesondere die Anwendung der Artikel 4 und 5a dieser Verordnung sowie die Handelsströme zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, einschließlich des Handelsvolumens, des Handelswerts und der gehandelten Waren. Zu diesem Zweck erhebt die Republik Zypern Daten und teilt diese der Kommission monatlich mit.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat bitten, die Kommission aufzufordern, jeden sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Umstand, der Anlass zur Besorgnis gibt, innerhalb einer bestimmten Frist zu untersuchen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten.

(4) Bei Auftreten eines Notfalls, der eine Gefahr oder ein Risiko für die öffentliche Gesundheit oder die Tier- und Pflanzengesundheit schafft, finden die entsprechenden Verfahren des in Anhang II genannten EU-Rechts Anwendung. Treten andere Notfälle, insbesondere Notfälle, die durch Unregelmäßigkeiten, Handelsverzerrung oder Betrug verursacht werden, oder außergewöhnliche Umstände ein, die ein sofortiges Handeln erfordern, so kann die Kommission im Benehmen mit der Regierung der Republik Zypern unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen. Die getroffenen Maßnahmen werden dem Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Rat kann die Maßnahmen der Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er den Bericht der Kommission erhalten hat, mit qualifizierter Mehrheit ergänzen, ändern oder aufheben.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission auffordern, dem entsprechenden Ständigen Ausschuss oder Verwaltungsausschuss Einzelheiten der Menge, des Wertes und der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, mitzuteilen, sofern er für seine Anfrage eine Frist von einem Monat einhält.

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