Präambel VO (EG) 2004/866
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(1), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern(2) zu der genannten Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Europäische Rat hat wiederholt hervorgehoben, dass er dem Beitritt eines wieder vereinigten Zyperns eindeutig den Vorzug gäbe. Bedauerlicherweise ist eine umfassende Regelung noch nicht zustande gekommen. Entsprechend Absatz 12 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Kopenhagen hat der Rat am 26. April 2004 seine Haltung zu der derzeitigen Lage auf der Insel zum Ausdruck gebracht.
- (2)
- Bis zu einer Regelung ist daher gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 die Anwendung des Besitzstands ab dem Beitritt in den Landesteilen der Republik Zypern ausgesetzt worden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
- (3)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 ist es wegen dieser Aussetzung erforderlich festzulegen, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf die Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen und den Landesteilen Anwendung finden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Um die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten, muss ihre Anwendung auf die Grenzlinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgedehnt werden.
- (4)
- Da es sich bei der genannten Trennungslinie nicht um eine Außengrenze der Europäischen Union handelt, bedarf es besonderer Bestimmungen für das Überqueren der Trennungslinie durch Personen, Waren und Dienstleistungen; für diese Bestimmungen ist in erster Linie die Republik Zypern zuständig. Da die genannten Landesteile vorübergehend nicht Teil des Zoll- und Steuergebietes der Gemeinschaft und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, sollten die besonderen Bestimmungen einen gleichwertigen Schutz der Sicherheit der Europäischen Union gegenüber illegaler Einwanderung und Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie ihrer wirtschaftlichen Interessen im Bereich des Warenverkehrs gewährleisten. Bis genügend Angaben über den Status der Tiergesundheit in den genannten Landesteilen vorliegen, sollte das Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen untersagt werden.
- (5)
- Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 bestimmt ausdrücklich, dass Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den genannten Landesteilen durch die Aussetzung des Besitzstands nicht ausgeschlossen sind. Mit dieser Verordnung sollen der Handel und andere Verbindungen zwischen den genannten Landesteilen und denjenigen Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, erleichtert werden; gleichzeitig soll ein angemessener Schutz, wie oben dargelegt, aufrechterhalten werden.
- (6)
- In Bezug auf Personen ist es derzeit die Politik der Regierung der Republik Zypern, das Überschreiten der Trennungslinie allen sich rechtmäßig im Nordteil Zyperns aufhaltenden Bürgern der Republik, Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen sowie allen über das von der Regierung kontrollierte Gebiet eingereisten Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen zu gestatten.
- (7)
- Den legitimen Anliegen der Regierung der Republik Zypern ist Rechnung zu tragen, gleichzeitig ist es erforderlich, Unionsbürgern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen und die Mindestbestimmungen für die an der Trennungslinie vorzunehmenden Personenkontrollen und zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Trennungslinie festzulegen, um die illegale Einwanderung von Drittstaatsangehörigen zu bekämpfen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Außerdem ist es erforderlich festzulegen, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige die Trennungslinie überschreiten dürfen.
- (8)
- Bei Personenkontrollen sollte diese Verordnung die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3, insbesondere seines Artikels 8, unberührt lassen.
- (9)
- Diese Verordnung berührt in keiner Weise das Mandat der Vereinten Nationen in der Pufferzone.
- (10)
- Da eine Änderung der Politik der Regierung der Republik Zypern gegenüber der Trennungslinie zu Problemen der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung führen könnte, sollten Änderungen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission notifiziert werden, damit diese geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Widersprüchen treffen kann.
- (11)
- Die Kommission sollte darüber hinaus ermächtigt werden, die Anhänge I und II dieser Verordnung zu ändern, damit sie auf Änderungen reagieren kann, die möglicherweise eintreten und ein sofortiges Handeln erfordern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.
- (2)
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.
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