Artikel 1 VO (EG) 2004/866
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Trennungslinie” ist
- a)
- für Zwecke der Personenkontrollen im Sinne des Artikels 2 die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
- b)
- für Zwecke der Warenkontrollen im Sinne des Artikels 4 die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
- 2.
- „Drittstaatsangehöriger” ist eine Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.
In dieser Verordnung enthaltene Bezugnahmen auf Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gelten ausschließlich für Landesteile innerhalb der Republik Zypern.
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