Artikel 2 VO (EG) 2004/866
Personenkontrollen
(1) Die Republik Zypern kontrolliert alle die Trennungslinie überschreitenden Personen, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erkennen und abzuwehren. Kontrolliert werden auch die Fahrzeuge und Gegenstände, die sich im Besitz von Personen befinden, die die Trennungslinie überschreiten.
(2) Alle Personen unterliegen mindestens einer Kontrolle zur Feststellung ihrer Identität.
(3) Drittstaatsangehörige dürfen die Trennungslinie nur überschreiten, wenn sie
- a)
- im Besitz entweder einer Aufenthaltsgenehmigung der Republik Zypern oder eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums für die Republik Zypern sind und
- b)
- keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
(4) Die Trennungslinie kann nur an den von den zuständigen Behörden der Republik Zypern zugelassenen Übergangsstellen überschritten werden. Eine Liste dieser Übergangsstellen ist als Anhang I beigefügt.
(5) Die Personenkontrollen an der Grenze zwischen der Östlichen Hoheitszone und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte vorgenommen.
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