Artikel 1 VO (EG) 2004/868
Ziel
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren zum Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, für den Fall festgelegt, dass dadurch eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirkt wird.
(2) Diese Verordnung steht der vorrangigen Anwendung spezieller Vorschriften von Luftverkehrsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, nicht entgegen.
(3) Diese Verordnung steht der Anwendung spezieller Vorschriften in Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, nicht entgegen.
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