Artikel 2 VO (EG) 2004/868
Grundsätze
Eine Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden zum Ausgleich
- 1.
- unmittelbar oder mittelbar einem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen gewährter Subventionen oder
- 2.
- unlauterer Preisbildungspraktiken durch gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen
bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf einer oder mehreren Strecken nach und von der Gemeinschaft, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken.
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