Artikel 2 VO (EG) 2004/868

Grundsätze

Eine Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden zum Ausgleich

1.
unmittelbar oder mittelbar einem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen gewährter Subventionen oder
2.
unlauterer Preisbildungspraktiken durch gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen

bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf einer oder mehreren Strecken nach und von der Gemeinschaft, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.