Artikel 3 VO (EG) 2004/868

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Schädigung” eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 6 festgestellt wird;
b)
„Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” die Gesamtheit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die gleichartige Flugverkehrsdienste durchführen, oder diejenigen dieser Luftfahrtunternehmen, deren zusammengefasster Anteil einen Großteil des gesamten Gemeinschaftsangebots solcher Flugverkehrsdienste ausmacht;
c)
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft” ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates von 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(1) ausgestellt wurde;
d)
„gleichartiger Flugverkehrsdienst” einen Flugverkehrsdienst, der auf denselben Strecken wie die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchgeführt wird oder der auf Strecken durchgeführt wird, die den Strecken stark ähneln, auf denen die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

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