Artikel 4 VO (EG) 2004/868

Subventionierung

(1) Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn

a)
die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn

i)
eine Praktik der Regierung, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten Transfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften beinhaltet;
ii)
die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt;
iii)
die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;
iv)
die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der unter den Ziffern i), ii), und iii) genannten Art, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden,

b)
und dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(2) Subventionen unterliegen Abhilfemaßnahmen nur dann, wenn sie rechtlich oder faktisch auf ein Unternehmen oder eine Branche oder eine Gruppe von Unternehmen oder Branchen beschränkt sind, die der rechtlichen Kontrolle der gewährenden Stelle unterliegen.

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