Artikel 5 VO (EG) 2004/868

Unlautere Preisbildungspraktiken

(1) Von dem Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auf einem bestimmten Flugverkehrsdienst nach oder von der Gemeinschaft wird ausgegangen, wenn

gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde und

gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen Flugpreise anbieten, die weit genug unter denjenigen konkurrierender Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft liegen, um eine Schädigung zu bewirken.

Diese Praktiken müssen von üblichen wettbewerbsorientierten Preisbildungspraktiken klar zu unterscheiden sein.

(2) Beim Vergleich von Flugpreisen sind folgende Indizien zu berücksichtigen:

a)
der tatsächliche Preis, zu dem die Flugscheine zum Verkauf angeboten werden;
b)
die Zahl der Plätze, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Flugzeug verfügbaren Plätze zu einem angeblich unlauteren Preis angeboten werden;
c)
die Beschränkungen und Bedingungen, die mit den zu einem angeblich unlauteren Preis verkauften Flugscheinen verknüpft sind;
d)
das Leistungsniveau, das von allen Luftfahrtunternehmen, die einen gleichartigen Flugverkehrsdienst betreiben, angeboten wird;
e)
die tatsächlichen Kosten des gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens, das die Flugverkehrsdienste anbietet, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne und
f)
die Situation auf vergleichbaren Strecken in Bezug auf die Buchstaben a) bis e).

(3) Die Kommission entwickelt eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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