Artikel 6 VO (EG) 2004/868

Feststellung der Schädigung

(1) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)
sowohl des Flugpreisniveaus der in Frage stehenden Flugverkehrsdienste und der Auswirkungen solcher Flugverkehrsdienste auf die Flugpreise von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als auch
b)
der Folgewirkungen dieser Flugverkehrsdienste auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie sie aus der Entwicklung einer Reihe wirtschaftlicher Kennzahlen hervorgehen wie Zahl der Flüge, Kapazitätsauslastung, Fluggastbuchungen, Marktanteile, Gewinne, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung.

Ein einzelner oder mehrere dieser Faktoren sind für sich genommen nicht notwendigerweise ausschlaggebend.

(2) Es ist anhand der in Bezug auf Absatz 1 vorgelegten eindeutigen Beweise zu belegen, dass die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung bewirken.

(3) Abgesehen von den in Frage stehenden Flugverkehrsdiensten sind bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichfalls schädigen, ebenso zu prüfen, um sicherzustellen, dass die von diesen anderen Faktoren bewirkte Schädigung nicht den in Frage stehenden Flugverkehrsdiensten zuzurechnen ist.

(4) Die Feststellung, dass eine Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

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