Artikel 7 VO (EG) 2004/868

Einleitung des Verfahrens

(1) Eine Untersuchung gemäß dieser Verordnung wird auf eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebrachte schriftliche Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet, wenn ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe) oder unlauterer Preisbildungspraktiken im Sinne dieser Verordnung sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten oder von unlauterer Preisbildung begünstigten Flugverkehrsdiensten und der behaupteten Schädigung vorliegen.

(2) Ist offenbar, dass ausreichende Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so leitet die Kommission das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Wird die betreffende Angelegenheit im Rahmen eines bilateralen Abkommens von dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert, so wird diese Frist von 45 Tagen auf Antrag des Mitgliedstaats um bis zu 30 Tage verlängert. Etwaige weitere Fristverlängerungen sind von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren zu beschließen.

Sind die Beweise unzureichend, so informiert die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren den Beschwerdeführer innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde.

(3) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wird die Einleitung einer Untersuchung bekannt gegeben, zusammen mit Angaben zum Umfang der Untersuchung, zu den Flugverkehrsdiensten auf den betroffenen Strecken, zu den Ländern, deren Regierung angeblich Subventionen gewährt hat oder Luftfahrtunternehmen Lizenzen erteilt, die angeblich eine unlautere Preisbildung praktizieren; ebenso wird die Frist angegeben, innerhalb deren sich Betroffene melden, ihre Auffassungen schriftlich darlegen und Informationen vorlegen müssen, wenn diese in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Ferner wird in der Bekanntmachung die Frist angegeben, innerhalb deren Betroffene ihre Anhörung durch die Kommission beantragen können.

(4) Die Kommission setzt die Luftfahrtunternehmen, die die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchführen, die betreffende Regierung und die Beschwerdeführer von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

(5) Die Kommission kann die betreffende Drittlandsregierung jederzeit zu Konsultationen mit dem Ziel einladen, die Situation hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Angelegenheiten zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Gegebenenfalls zieht die Kommission betroffene Mitgliedstaaten zu diesen Konsultationen hinzu. In Fällen, in denen die Konsultationen zwischen einem Mitgliedstaat und der betreffenden Drittlandsregierung bereits eingeleitet wurden, setzt sich die Kommission im Voraus mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung.

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