Artikel 8 VO (EG) 2004/868
Untersuchung
(1) Nach Einleitung des Verfahrens beginnt die Kommission eine Untersuchung über die Subventionierung oder unlautere Preisbildungspraktiken bei Flugverkehrsdiensten von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen auf bestimmten Strecken sowie über Schädigungen. Diese Untersuchung muss unverzüglich erfolgen und in der Regel innerhalb von neun Monaten nach der Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein, es sei denn, es liegt einer der nachfolgenden Umstände vor, die eine Fristverlängerung rechtfertigen:
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Verhandlungen mit der betreffenden Drittlandsregierung sind so weit fortgeschritten, dass eine zufrieden stellende Lösung des Beschwerdefalls offenbar unmittelbar bevorsteht, oder
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es wird zusätzliche Zeit benötigt, um eine im Gemeinschaftsinteresse liegende Lösung herbeizuführen.
(2) Die Betroffenen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung genannten Frist gemeldet haben, werden angehört, wenn sie dies beantragt und dargelegt haben, dass sich der Ausgang des Verfahrens auf sie als Betroffene wahrscheinlich auswirkt und besondere Gründe für ihre Anhörung vorliegen.
(3) In Fällen, in denen ein Betroffener den fristgerechten Zugang zu erforderlichen Informationen verweigert oder auf sonstige Weise nicht ermöglicht oder die Untersuchung maßgeblich behindert, können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Fakten getroffen werden. Stellt sich heraus, dass der Betroffene unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, so sind die Angaben nicht zu berücksichtigen, und es können die verfügbaren Tatsachen herangezogen werden.
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