Artikel 10 VO (EG) 2004/868
Vorläufige Maßnahmen
(1) Vorläufige Maßnahmen können auferlegt werden, falls eine vorläufige positive Feststellung getroffen wurde, dass den betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen Subventionen zugute kommen oder sie unlautere Preisbildung praktizieren und dass die daraus folgende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen zur weiteren Verhinderung einer solchen Schädigung erfordern.
(2) Vorläufige Maßnahmen können nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren ergriffen werden. Solche Maßnahmen werden für längstens sechs Monate auferlegt.
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