Artikel 11 VO (EG) 2004/868
Verfahrenseinstellung ohne Maßnahmen
(1) Wird die Beschwerde zurückgezogen oder wurde im Rahmen eines Luftverkehrsabkommens eines Mitgliedstaats mit dem betreffenden Drittstaat eine befriedigende Abhilfe erzielt, so kann das Verfahren von der Kommission eingestellt werden, sofern eine solche Einstellung nicht dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.
(2) Sind Abhilfemaßnahmen unnötig, so wird das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eingestellt. Entscheidungen zur Einstellung des Verfahrens sind mit einer Begründung der Einstellung zu versehen.
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