Artikel 12 VO (EG) 2004/868
Endgültige Maßnahmen
(1) Belegen die endgültigen Tatsachenfeststellungen, dass Subventionen oder unlautere Preisbildungspraktiken und dadurch verursachte Schädigungen vorliegen, und erfordert das Gemeinschaftsinteresse gemäß Artikel 16 ein Eingreifen, so werden endgültige Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren auferlegt.
(2) Die zum Ausgleich von Subventionen auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Betrag der den gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen nachweislich zugute gekommenen Subventionen, der anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, und sollten unter dem Gesamtbetrag der Subventionen liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
(3) Die zum Ausgleich unlauterer Preisbildungspraktiken, denen ein nichtkommerzieller Vorteil zugute kommt, auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Unterschied zwischen den Flugpreisen, die von dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen angeboten werden, und den Flugpreisen der betreffenden konkurrierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, sollten aber darunter liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In jedem Fall sollte die Maßnahme in ihrer Höhe nicht den Wert des nichtkommerziellen Vorteils überschreiten, der dem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen eingeräumt wird.
(4) Eine Maßnahme ist den Flugverkehrsdiensten aller gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, denen auf den betreffenden Strecken nachweislich Subventionen zugute gekommen sind oder die eine unlautere Preisbildung praktiziert haben, jeweils in der angemessenen Höhe auf nichtdiskriminierender Grundlage aufzuerlegen, ausgenommen denjenigen Flugverkehrsdiensten von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, für die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung angenommen wurden.
(5) Eine Maßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die Subventionen oder unlauteren Preisbildungspraktiken, die Schädigungen bewirken, auszugleichen.
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