Artikel 13 VO (EG) 2004/868

Verpflichtungen

(1) Untersuchungen können ohne Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen nach Erhalt einer zufrieden stellenden freiwilligen Verpflichtung eingestellt werden, wonach

a)
die Regierung, die die Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile gewährt hat, einwilligt, die Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile zu streichen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung zu treffen, oder
b)
sich das gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Durchführung von Flugverkehrsdiensten in das in Frage stehende Gebiet einzustellen, so dass die schädigende Wirkung der Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile beseitigt wird.

(2) Verpflichtungen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(3) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung durch eine Partei werden endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 12 auferlegt, die sich auf die Tatsachen stützen, die im Zusammenhang mit der zu der Verpflichtung führenden Untersuchung ermittelt wurden, sofern die Untersuchung mit der endgültigen Feststellung einer Subventionierung abgeschlossen wurde und, außer bei Rücknahme der Verpflichtung durch das gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder der die Subvention gewährenden Regierung, dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen oder der Regierung die Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde.

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