Artikel 14 VO (EG) 2004/868

Überprüfung

(1) Die Notwendigkeit einer fortdauernden Auferlegung von Maßnahmen in ihrer ursprünglichen Form kann gegebenenfalls von der Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Antrag eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens, dem Maßnahmen auferlegt wurden, oder auf Antrag von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft überprüft werden, sofern eine Zeitspanne von mindestens zwei aufeinander folgenden IATA-Flugplanperioden seit Auferlegung der endgültigen Maßnahme vergangen ist.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 wird von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eingeleitet. Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 finden auf die Überprüfung nach Absatz 1 Anwendung. Im Rahmen der Überprüfung ist zu beurteilen, ob weiterhin Subventionen oder unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen und/oder welche Schädigung durch sie verursacht wird, und es ist erneut festzustellen, ob das Gemeinschaftsinteresse ein weiteres Eingreifen erfordert. Gegebenenfalls werden Maßnahmen aufgrund der Überprüfung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren aufgehoben, geändert oder beibehalten.

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