Artikel 16 VO (EG) 2004/868

Gemeinschaftsinteresse

Die Feststellung nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, bzw. die Feststellung, ob gemäß Artikel 14 Absatz 2 Maßnahmen beibehalten werden, stützt sich auf eine Bewertung aller unterschiedlichen Interessen in ihrer Gesamtheit. Die Anwendung von Maßnahmen kann entfallen, wenn der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass dies nicht im Gemeinschaftsinteresse liegt.

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