Artikel 17 VO (EG) 2004/868
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen werden durch eine Verordnung auferlegt und von den Mitgliedstaaten in der Form und Höhe sowie gemäß den sonstigen Kriterien durchgeführt, die in der zur Auferlegung dieser Maßnahmen erlassenen Verordnung festgelegt sind. Werden anstelle von Ausgleichsabgaben andere Maßnahmen auferlegt, so wird die Form dieser Maßnahmen in der entsprechenden Verordnung gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einzelnen festgelegt.
(2) Verordnungen zur Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichsmaßnahmen und Verordnungen oder Entscheidungen zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Aussetzung oder Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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