Artikel 12 VO (EG) 2004/870

Technische Hilfe

(1) Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, einschließlich zur technischen Beratung bei den Vorarbeiten für auszuschreibende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Bewertung der technischen und finanziellen Berichte, der Begleitung, der Berichterstattung und zu Informationszwecken wissenschaftliche und technische Sachverständige hinzuziehen.

(2) Im Ergebnis eines im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Ausschreibungsverfahrens wird ein Dienstleistungsvertrag unterzeichnet.

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