Artikel 11 VO (EG) 2004/870

Finanzierungsvereinbarung

(1) Nach Genehmigung der ausgewählten Aktionen schließt die Kommission mit den Teilnehmern an diesen Aktionen gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzierungsvereinbarungen. In den Finanzierungsvereinbarungen sind detaillierte Kriterien für die Meldung, die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der Aktionen festgelegt.

(2) Die Kommission ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Empfänger der Finanzhilfe die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege sowie die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen.

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