Artikel 10 VO (EG) 2004/870
Teilnahme von Drittländern
Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
- a)
- den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
- b)
- den assoziierten Ländern gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen.
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