Artikel 10 VO (EG) 2004/870

Teilnahme von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)
den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
b)
den assoziierten Ländern gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen.

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