Artikel 9 VO (EG) 2004/870

Auswahl der Aktionen

(1) Im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 und auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden, wählt die Kommission die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen aus.

(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen betreffen die Aktionen und Bereiche gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Anhang I. Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 und gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) festgelegt.

(3) Vorschläge zu Aktionen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 können von öffentlichen Einrichtungen sowie von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in der Gemeinschaft ansässig sind, einschließlich Genbanken, Nichtregierungsorganisationen, Züchtern, Fachinstituten, Versuchsbetrieben, Gärtnern und Waldbesitzern. In einem Drittland ansässige Einrichtungen oder Personen können unter den Bedingungen des Artikels 10 ebenfalls Vorschläge einreichen.

(4) Bei der Bewertung der Vorschläge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)
Relevanz für die in Artikel 1 festgelegten Ziele des Programms;
b)
technische Qualität der vorgeschlagenen Arbeiten;
c)
Fähigkeit, die Aktion erfolgreich durchzuführen und ihre effiziente Verwaltung zu gewährleisten, beurteilt anhand der Ressourcen und der Kompetenz, einschließlich der von den Teilnehmern vorgesehenen organisatorischen Modalitäten;
d)
europäischer Mehrwert und potenzieller Beitrag zu den Gemeinschaftspolitiken.

(5) Die Vorschläge für die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen werden auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Sachverständige ausgewählt. Die unabhängigen Sachverständigen werden von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 178 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) hinzugezogen.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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