Artikel 8 VO (EG) 2004/870

Arbeitsprogramm

(1) Das Gemeinschaftsprogramm wird von der Kommission auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erstellten Arbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchgeführt.

(2) Die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms kofinanzierten Aktionen haben eine Laufzeit von maximal vier Jahren.

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