Artikel 7 VO (EG) 2004/870
Flankierende Maßnahmen
Die flankierende Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit Nichtregierungsorganisationen (NRO) und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten.
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