Artikel 14 VO (EG) 2004/870
Bewertung des Gemeinschaftsprogramms
Nach Durchführung des Gemeinschaftsprogramms benennt die Kommission eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger, die über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten, die Ergebnisse bewerten und Empfehlungen erarbeiten soll. Der Bericht dieser Gruppe wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit den Bemerkungen der Kommission übermittelt.
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