Artikel 15 VO (EG) 2004/870

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ausschuss wird regelmäßig über den Stand der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms unterrichtet.

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