Artikel 2 VO (EG) 2004/872

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, von Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr. sowie von folgenden von dem Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen stehen:

a)
anderen unmittelbaren Familienangehörigen des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor,
b)
hohen Amtsträgern des ehemaligen Taylor-Regimes und anderer enger Verbündeter oder mit ihm verbundener Personen,
c)
juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der oben genannten Personen stehen,
d)
jeder natürlichen oder juristischen Person, die im Namen oder auf Anweisung der oben genannten Personen handelt.

(2) Es wird sichergestellt, dass weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.

(3) Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

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