Artikel 3 VO (EG) 2004/872
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
- a)
- für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
- b)
- ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder
- c)
- ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
mit der Maßgabe, dass sie dem Sanktionsausschuss zuvor ihre Absicht zur Genehmigung des Zugriffs auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen notifiziert und binnen zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde dem Sanktionsausschuss diese Feststellung notifiziert und der Sanktionsausschuss die Feststellung gebilligt hat.
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