Artikel 4 VO (EG) 2004/872

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines bereits vor dem 12. März 2004 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht gewährten Pfandrechts oder einer von einer solchen Stelle vor diesem Datum erlassenen Entscheidung.
b)
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Befriedigung von Forderungen verwendet, die durch ein solches Pfandrecht gesichert sind oder durch eine solche Entscheidung für vollstreckbar anerkannt wurden, wobei die Gesetze und Rechtsvorschriften, die die Rechte der solche Forderungen geltend machenden Personen begründen, einzuhalten sind.
c)
Das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine von Sanktionsausschuss benannte und in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation.
d)
Die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
e)
Die zuständige Behörde hat dem Sanktionsausschuss das Pfandrecht oder die Entscheidung notifiziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.