Artikel 6 VO (EG) 2004/872
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
- a)
- Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten oder
- b)
- Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,
vorausgesetzt, dass derartige Zinsen, sonstige Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren sind.
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