Artikel 7 VO (EG) 2004/872
Artikel 2 Absatz 2 hindert ein Finanzinstitut nicht daran, auf eingefrorenen Konten die Gelder gutzuschreiben, die ihm von Dritten zur Gutschrift auf das Konto einer in der Liste erfassten Person oder Organisation übertragen werden, vorausgesetzt, dass solche Gutschriften auf eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden. Das Finanzinstitut unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über solche Transaktionen.
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