Artikel 15 VO (EG) 2004/874

Datenhinterlegungsvertrag

(1) Das Register schließt auf eigene Kosten mit einem angesehenen Treuhänder oder Escrow-Agenten mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft einen Vertrag über die Hinterlegung der Registerdaten und setzt darin die Gemeinschaft als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags ein. Vor dem Abschluss dieses Vertrags ist die Zustimmung der Kommission einzuholen. Das Register übergibt dem Treuhänder (Escrow-Agenten) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der „.eu” -Datenbank.

(2) In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass der Treuhänder die Daten zu folgenden Bedingungen aufbewahrt:

a)
die Daten werden treuhänderisch entgegengenommen und aufbewahrt; bis zu einer Herausgabe an die Kommission werden sie außer der Prüfung auf Vollständigkeit, Konsistenz und richtige Formatierung keiner weiteren Verarbeitung unterzogen;
b)
die Daten werden vom Treuhänder herausgegeben, sobald der Vertrag zwischen dem Register und der Kommission abgelaufen ist und nicht verlängert wurde oder aus einem darin festgelegten Grund gekündigt wird, unabhängig von etwaigen Streitigkeiten oder Konflikten zwischen der Kommission und dem Register;
c)
nach einer Herausgabe der Daten hat die Kommission das ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Benennung eines anderen Registers zu ergreifen;
d)
wird der Vertrag mit dem Register gekündigt, trifft die Kommission gemeinsam mit dem Register alle notwendigen Maßnahmen, um die Zuständigkeit für Verwaltung und Betrieb der Domäne oberster Stufe „.eu” sowie etwaige Finanzreserven auf eine von der Kommission benannte Partei zu übertragen: in diesem Fall unternimmt der Auftragnehmer alles in seiner Macht Stehende, um eine Dienstunterbrechung zu vermeiden und sorgt insbesondere für ständige Aktualisierung der beim Treuhänder zu hinterlegenden Datenbestände, bis die Übertragung der Domäne oberster Stufe „.eu” abgeschlossen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.