Artikel 14 VO (EG) 2004/874

Prüfung der Registrierungsanträge während der gestaffelten Registrierung

Alle Ansprüche auf frühere Rechte gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 müssen durch Unterlagen nachgewiesen werden, aus denen das Recht und seine Rechtsgrundlage klar hervorgeht.

Das Register sperrt bei Eingang des Antrags den betreffenden Domänennamen bis die Prüfung stattgefunden hat oder die Frist für die Einreichung der Unterlagen abgelaufen ist. Gehen beim Register während des Zeitraums der gestaffelten Registrierung mehrere Anträge auf Registrierung des gleichen Domänennamens ein, erfolgt deren Bearbeitung streng in der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung.

Das Register stellt eine Datenbank bereit, die Angaben über die während des Zeitraums der gestaffelten Registrierung beantragten Domänennamen, die Antragsteller, die einreichenden Registrierstellen, die Frist für Einreichung der Nachweisunterlagen und nachfolgend angemeldete Ansprüche auf die Namen enthält.

Alle Antragsteller müssen Nachweise einreichen, aus denen hervorgeht, dass sie Inhaber von früheren Rechten an dem beanspruchten Namen sind. Die Nachweise sind an den vom Register angegebenen Prüfer zu übermitteln. Der Antragsteller muss die Nachweise so rechtzeitig abschicken, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Beantragung des Domänennamens beim Prüfer eingegangen sind. Gehen die Nachweise innerhalb dieser Frist nicht ein, wird der betreffende Antrag abgelehnt.

Die Prüfer vermerken auf den eingehenden Nachweisen den Eingangszeitpunkt.

Die Prüfer bewerten die Anträge auf Registrierung eines bestimmten Domänennamens in der Reihenfolge, in der die Anträge beim Register eingegangen sind.

Der zuständige Prüfer untersucht, ob der Antragsteller, dessen Antrag in Bezug auf den Domänennamen zuerst zu prüfen ist, und der seine Nachweise fristgerecht eingereicht hat, tatsächlich frühere Rechte innehat. Sind die Nachweise nicht rechtzeitig eingegangen oder gelangt der Prüfer zu der Ansicht, dass die Nachweise kein früheres Recht belegen, teilt er dies dem Register mit.

Gelangt der Prüfer zu der Ansicht, dass bei einem Antrag, der zuerst zu prüfen ist, frühere Rechte auf einen bestimmten Domänennamen bestehen, teilt er dies dem Register mit.

Diese Untersuchung aller Anträge in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs wird so lange fortgesetzt, bis ein Prüfer zu einem Antrag frühere Rechte an dem betreffenden Namen bestätigt.

Das Register registriert den Domänennamen nach dem Windhundverfahren gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3 und 4, wenn es der Auffassung ist, dass der Antragsteller ein früheres Recht nachgewiesen hat.

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