Artikel 13 VO (EG) 2004/874

Auswahl von Prüfern

Die Prüfer müssen juristische Personen mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft sein. Als Prüfer kommen angesehene Einrichtungen mit geeigneter Sachkenntnis in Betracht. Das Register wählt die Prüfer nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien unter Berücksichtigung einer möglichst großen geografischen Vielfalt aus. Das Register verlangt von den Prüfern, dass sie die Prüfung in objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Weise durchführen.

Die Mitgliedstaaten übernehmen die Prüfung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Namen. Dazu übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine eindeutige Aufstellung der Adressen, an die die Nachweisunterlagen zur Prüfung zu schicken sind. Die Kommission teilt dem Register diese Adressen mit.

Das Register veröffentlicht Informationen über die Prüfer auf seiner Website.

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