Artikel 12 VO (EG) 2004/874
Grundsätze für die gestaffelte Registrierung
(1) Die gestaffelte Registrierung beginnt erst, wenn die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.
Das Register gibt den Termin für den Beginn der gestaffelten Registrierung mindestens zwei Monate vorher öffentlich bekannt und unterrichtet alle zugelassenen Registrierstellen entsprechend.
Das Register veröffentlicht auf seiner Website zwei Monate vor Beginn der gestaffelten Registrierung eine ausführliche Beschreibung aller getroffenen technischen und administrativen Maßnahmen und gewährleistet eine ordnungsgemäße, faire und technisch solide Abwicklung der gestaffelten Registrierung.
(2) Die gestaffelte Registrierung erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Monaten. Die allgemeine Registrierung von Domänennamen beginnt erst nach dem Abschluss der gestaffelten Registrierung.
Die gestaffelte Registrierung besteht aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten.
In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben und die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Namen und Abkürzungen von den Inhabern oder Lizenznehmern früherer Rechte sowie von den in Artikel 10 Absatz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen zur Registrierung angemeldet werden.
In der zweiten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden dürfen, sowie Namen, auf die sonstige frühere Rechte bestehen, von den Inhabern der Rechte an diesen Namen, zur Registrierung angemeldet werden.
(3) Der Antrag auf Registrierung eines Domänennamens aufgrund eines früheren Rechts gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 muss eine Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des Namensanspruchs im nationalen oder im Gemeinschaftsrecht sowie weitere zweckdienliche Angaben enthalten, z. B. die Eintragungsnummer der Marke, Angaben zur Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder Staatsanzeiger, Eintragungen von Berufs- oder Unternehmensverbänden und Handelskammern.
(4) Das Register kann für Anträge auf Registrierung von Domänennamen Zusatzgebühren verlangen, sofern diese Gebühren ausschließlich der Deckung der Kosten dienen, die ihm aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels entstehen. Das Register kann in Abhängigkeit von der Komplexität des zur Prüfung früherer Rechte erforderlichen Verfahrens unterschiedliche Gebühren verlangen.
(5) Zum Ende der gestaffelten Registrierung findet auf Kosten des Registers eine unabhängige Rechnungsprüfung (Audit) statt, deren Ergebnis der Kommission vorgelegt wird. Der Rechnungsprüfer wird vom Register nach Konsultierung der Kommission bestimmt. Die Rechnungsprüfung dient der Feststellung einer fairen, angemessenen, betrieblich und technisch tragfähigen Verwaltung bei der Durchführung der gestaffelten Registrierung durch das Register.
(6) Für die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Domänennamen gelten die Bestimmungen in Kapitel VI.
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